Notenschutz und Nachteilsausgleich
In dieser Episode von „RECHT einfach erklärt“ werden der Notenschutz und der Nachteilsausgleich als Ausgleichsmaßnahme im Kontext von Lese-Rechtschreib-Schwäche, Dyskalkulie, ADHS, Autismus sowie bei körperbehinderten Schülerinnen und Schülern thematisiert. Wie passen veränderte Bedingungen und Anforderungen bei Leistungsfeststellungen und Prüfungen mit dem Prinzip der Chancengleichheit zusammen? 🎙️ Inhalt im Überblick (00:00) Einführung & Vorstellung der Gäste (01:40) Grundlagen (10:23) Praktische Fragen zum Nachteilsausgleich (13:30) Klärungen zum Notenschutz (15:25) Was gilt bei Dyskalkulie und anderen Teilleistungsstörungen? (18:44) Zusammenfassung und Fazit 📖 Aus dem Podcast Ein Nachteilsausgleich stellt die Chancengleichheit her, indem er die Bedingungen der Leistungserbringung anpasst, ohne die Anforderungen zu verändern. Dem gegenüber steht der Notenschutz: Er greift in die Chancengleichheit ein, indem er die Anforderungen selbst verändert. Notenschutz gibt es nur für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben und nur in bestimmten Klassenstufen. In den Abschlussklassen und den Jahrgangsstufen des Gymnasiums gibt es keinen Notenschutz. Der Nachteilsausgleich hingegen ist in allen Klassenstufen und Prüfungen möglich. Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz. Die Abgrenzung zwischen Notenschutz und Nachteilsausgleich ist nicht immer einfach. Es ist wichtig, die individuellen Fälle sorgfältig zu prüfen. 🔗 Weiterführende Links Art. 3 Grundgesetz Gleichheitsgrundsatz (auch: Chancengleichheit) VwV Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf u. Behinderungen Aktuell einzige Vorschrift in BW zum Notenschutz (Stand Mai 2026) BVerwG, Urt. v. 29.7.2015 – 6 C 35/14, NVwZ 2016, 541 Entscheidung zum Hinweis auf Notenschutz in Halbjahresinformationen und Zeugnissen (ab Randnummer 37) OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2019 – 2 ME 570/19 Kein Nachteilsausgleich bei ADHS VG Freiburg, Beschluss vom 30.08.2007 - 2 K 1667/07 Kein Nachteilsausgleich bei ADHS Beschluss der KMK vom 04.12.2003 i.d.F. vom 15.11.2007: Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (zum Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie und Vergleich zu Lese-Rechtschreib-Schwäche)